Nachbarschaftsrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid im Verfahren Nr. 2023023 des Friedensrichteramtes Kreis XX vom 3. November 2023. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zu erheben, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mehr als CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Friedensrichterliche Entscheide unterliegen regelmässig der Beschwerde, da ihnen laut Art. 212 Abs. 1 ZPO lediglich Entscheidkompetenz bis zu einem Streitwert in Höhe von CHF 2'000.00 zukommt. Für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten fehlt dem Friedensrichter eine Entscheidkompetenz (BSK ZPO- Infanger , 3. Aufl., 2017, Art. 212 N 5). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid des Friedensrichters wurde vorliegend zwar am 3. November 2023 ausgefertigt, allerdings lässt sich den beigezogenen Akten des Friedensrichteramtes Kreis XX nicht entnehmen, wann der Entscheid versandt worden und dem Beschwerdeführer zugegangen ist, da keine Zustellung des Entscheides an die Parteien durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt ist, wie dies Art. 138 Abs. 1 ZPO aus Beweisgründen verlangt. Die massgebliche Rechtsmittelfrist ist mit Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 1. Dezember 2023 jedoch allemal eingehalten. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 600.00 wurde vom Beschwerdeführer zeitgerecht geleistet. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist er in seinen Interessen berührt und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Darin rügt der Beschwerdeführer mehrfach eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offensichtlich falsche Feststellung des relevanten Sachverhalts, womit zulässige Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO, SGS 221). Der Beschwerdeentscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, dass der Friedensrichter den Streitwert der Klage nicht festgelegt habe. Die Höhe des Streitwerts könne indessen offen bleiben, da der Friedensrichter offensichtlich mehrfach gegen Rechtsnormen verstossen und den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe. An der Verhandlung vom 23. Oktober 2023 habe er einzig auf die Vorbringen der Beschwerdegegner abgestellt und sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Der Friedensrichter habe sich auch nicht bereit erklärt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen im Detail zu prüfen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die Klage nie zugestellt worden. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei somit mehrfach verletzt worden. Hinzu komme, dass er zwei von drei Ultraschallgeräte zur Katzenvertreibung bereits Ende August 2023 und das dritte Mitte September 2023 entfernt habe, lange bevor er die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung am 4. Oktober 2023 erhalten habe. Der Friedensrichter hätte deshalb an der Verhandlung vom 23. Oktober 2023 feststellen müssen, dass die Beschwerdegegner kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Klage hätten. Schliesslich hätten die Beschwerdegegner keine stichhaltigen Beweise für die Störung ihres Grundstückes durch die Ultraschallgeräte erbracht, so dass sie ihrer Beweislast gemäss Art. 8 ZGB nicht nachgekommen seien und ihre Begehren auch aus diesem Grund nicht hätten stattgegeben werden dürfen. 2.2 Vorderhand ist zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch das Friedensrichteramt Kreis XX vorliegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 4A_385/2021 vom 13. Januar 2021 E. 6.2.2 m.w.H.; KGE BL 410 20 45 vom 5. Mai 2020 E. 2.5 m.w.H.). Nach Art. 320 ZPO wird im Beschwerdeverfahren die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition überprüft, hingegen gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition des Kantonsgerichts (KGE BL 410 13 315 vom 18. Februar 2014 E. 2; BSK ZPO- Spühler , 3. Aufl., 2017, Art. 320 N 1 m.w.H.). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO nicht heilbar und würde auf Antrag zur Aufhebung des fehlerhaften Entscheides der Vorinstanz führen. 2.3 Handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter Umständen die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vor allem funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1; BGE 133 II 366 E. 3.2; BGE 129 I 361 E. 2.1). In einem kürzlich beurteilten Fall hat das Kantonsgericht die fehlende Protokollierung der Verhandlung im Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO durch den urteilenden Friedensrichter als Nichtigkeitsgrund qualifiziert (KGE BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.2, in: CAN 2023 Nr. 18 S. 79 ff., BJM 2023 S. 233 ff.). Ebenso wurde ein Entscheid des Friedensrichters über eine Forderung, welche den Streitwert von CHF 2'000.00 übersteigt, vom Kantonsgericht zufolge Vorliegens eines schwerwiegenden formellen Mangels als nichtig bezeichnet (KGE BL 410 15 165 vom 2. Juni 2015 E. 1). Nichtige Entscheide entfalten keinerlei Rechtswirkungen, selbst wenn sie unangefochten bleiben. Sie bedürfen deshalb keiner formellen Aufhebung, um unwirksam zu sein (BGer 9C_923/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1.1 m.w.H.; OGer ZH PS220077 vom 16. Mai 2022 E. 4). Ihre Nichtigkeit ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (KGE BL 410 15 165 vom 2. Juni 2014 E. 1, 3; 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.2, in CAN 2023 Nr. 18 S. 79 ff., BJM 2023 S. 233 ff.; BGE 137 I 273 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1; 128 II 501 E. 3.1; BSK ZPO- Droese , 3. Aufl., 2017, Art. 335 N 22). 3.1 Um die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs überprüfen zu können, hat das Kantonsgericht die Akten des friedensrichterlichen Entscheidverfahrens beigezogen. Diese Verfahrensakten bestehen aus der Klage vom 19. September 2023 (inkl. Beilagen), den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen, einer Kostenvorschussverfügung des Friedensrichteramtes Kreis XX vom 22. September 2023, einer Vorladungsverfügung zur Schlichtungsverhandlung vom 2. Oktober 2023 sowie dem angefochtenen Entscheid des Friedensrichteramtes Kreis XX vom 3. November 2023. In den Verfahrensakten fehlt allerdings ein Protokoll der Verhandlung im Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO vor dem Friedensrichtersamt. Das Verhandlungsprotokoll ist ein wesentlicher Bestandteil der Verfahrensakten, das geeignet ist, darüber Auskunft zu geben, ob zum einen die Rüge der Gehörsverletzung sowie die weiteren Rügen des Beschwerdeführers berechtigt sind und zum anderen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Entscheidverfahrens vor dem Friedensrichteramt Kreis XX eingehalten worden sind, dies namentlich, wenn die Entscheidbegründung - wie hier - zu kurz ausfällt (dazu nachstehende Erwägung 4.2). Nach Art. 212 ZPO ist die Schlichtungsbehörde nur ermächtigt, einen Entscheid zu fällen, wenn der Streitwert den Betrag von CHF 2'000.00 nicht übersteigt und ein Antrag der klagenden Partei auf Entscheidfällung vorliegt. Diese Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; Sutter-Somm/Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 212 N 3, 6 m.w.H.; Rickli , DIKE ZPO-Komm., 2. Aufl., 2016, Art. 212 N 6 f.). 3.2 Mit der Eröffnung eines Entscheidverfahrens nach Art. 212 ZPO wandelt sich das Friedensrichteramt von der Schlichtungs- zur Gerichtsbehörde. Als erste richterliche Instanz hat das Friedensrichteramt im Entscheidverfahren sämtliche auf den Zivilprozess anzuwendenden Bestimmungen zu beachten, namentlich die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und -garantien (BSK ZPO-INFANGER, 3. Aufl., 2017, Art. 212 N 13a). Dazu gehört etwa die bereits erwähnte Protokollierungspflicht gemäss Art. 235 ZPO. Sodann verpflichtet Art. 209 Abs. 1 ZPO die Schlichtungsbehörde ausdrücklich, den erfolglosen Schlichtungsversuch im Protokoll festzuhalten, worauf das Schlichtungsverfahren formell und definitiv zu schliessen und das Entscheidverfahren zu eröffnen ist, was ebenfalls zu protokollieren ist. Die Parteien sind über den Wechsel zum Entscheidverfahren und dessen Folgen zu informieren, da die Schlichtungsbehörde mit der Eröffnung des Entscheidverfahrens wie erwähnt zur Gerichtsinstanz mutiert und für die Parteien insbesondere die Fortführungslast einsetzt (Art. 65 ZPO). Ein Rückzug des Schlichtungsgesuchs im Entscheidverfahren bewirkt demnach - anders als im Schlichtungsverfahren -, dass gegen die gleiche Partei über denselben Streitgegenstand kein zweiter Prozess mehr geführt werden kann, worauf die Parteien hinzuweisen sind (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7334; BSK ZPO- Infanger , 3. Aufl., 2017, Art. 212 N 3). Als erstinstanzliche Gerichtsinstanz hat die Schlichtungsbehörde aufgrund der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Urkunden zu entscheiden, wobei sie auch weitere Beweismittel abnehmen darf, soweit dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert (Art. 203 Abs. 2 ZPO; Rickli , DIKE ZPO-Komm., 2. Aufl., 2016, Art. 212 N 8). Infolgedessen ist es erforderlich, dass die Aussagen der Parteien im Entscheidverfahren protokolliert werden, zumal sie auf ihren Aussagen behaftet werden können; das Protokollierungsverbot nach Art. 205 Abs. 1 ZPO und die Nichtverwertbarkeit allfälliger Zugeständnisse, wie sie im Schlichtungsverfahren gelten, sind im Entscheidverfahren unbeachtlich (KGE BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.3, in CAN 2023 Nr. 18 S. 79 ff., BJM 2023 S. 233 ff.; 410 15 371 vom 5. Januar 2016 E. 5.2; Schrank , Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, N 636 m.w.H.; KUKO ZPO- Gloor/Umbricht Lukas , 3. Aufl., 2021, Art. 212 N 5). In diesem Verfahrensstadium ist der Zweck der Vertraulichkeit - die freie Äusserung der Parteien im Hinblick auf einen Vergleich zu gewährleisten - hinfällig, da feststeht, dass kein Vergleich mehr möglich ist. Die Parteien wissen spätestens nach entsprechender Aufklärung durch den Friedensrichter, dass sie auf künftigen Zugeständnissen behaftet werden. Ausserdem wird die Protokollführungspflicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) bzw. aus dem Akteneinsichtsrecht (Art. 53 Abs. 2 ZPO) als dessen Teilgehalt abgeleitet, woran das Friedensrichteramt gebunden ist. Der Gehörsanspruch beinhaltet auch, dass die Parteien alle von der jeweiligen Gegenpartei im Verfahren geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel Kenntnis erhalten und sich zu diesen äussern dürfen (zum unbedingten Replikrecht u.a. BGE 142 III 48 E. 4.1; KGE BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 2.4 m.w.H.; KUKO ZPO- Oberhammer/Weber , 3. Aufl., 2021, Art. 53 N 6). Da das Entscheidverfahren mündlich ist (Art. 212 Abs. 2 ZPO), wäre schliesslich für die Rechtsmittelinstanz ohne Protokollierung der Parteianträge und wesentlichen Parteivorbringen kaum überprüfbar, ob im Rechtsmittelverfahren geltend gemachte Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO berechtigt sind oder nicht (KGE BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.3, in CAN 2023 Nr. 18 S. 79 ff., BJM 2023 S. 233 ff.; 410 13 315 vom 18. Februar 2014 E. 5.1; 410 15 371 , m.w.H.). 3.3 In den vorinstanzlichen Verfahrensakten findet sich kein Protokoll der Verhandlung vom 23. Oktober 2023 für das Entscheidverfahren, gestützt auf welches das Kantonsgericht überprüfen könnte, ob die Anforderungen an die korrekte Durchführung des Entscheidverfahrens vor dem Friedensrichteramt Kreis XX nach Art. 212 ZPO eingehalten worden sind. Das als Klage bezeichnete Schlichtungsgesuch der Beschwerdegegner enthält keinen Antrag auf Entscheid. Ein solcher kann - allenfalls nach entsprechendem Hinweis durch das Friedensrichteramt - selbst noch in der Schlichtungsverhandlung bzw. nach gescheitertem Schlichtungsgesuch gestellt werden. Infolge fehlender Protokollierung bleibt aber für das Kantonsgericht ungeklärt, ob vorliegend ein Antrag auf Entscheid gestellt worden ist. Des Weiteren kann nicht beurteilt werden, ob der Friedensrichter die Parteien auf die Folgen des Wechsels zum Entscheidverfahren aufgeklärt hat, namentlich auf die Fortführungslast und auf die Verwertbarkeit der Aussagen und Beweismittel der Parteien. In den Verfahrensakten fehlen sodann Angaben zum Streitwert der Klage. Soweit sich der Streitwert nicht bereits aus dem Rechtsbegehren oder der Begründung ergibt, ist er vom Gericht festzusetzen, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Es ist vom objektiven Streitwert auszugehen. Ist dieser nicht für beide Parteien gleich hoch, ist der höhere Wert massgebend. Bei nachbarrechtlichen Klagen auf Beseitigung einer Schädigung oder Abwehr einer Gefahr ist auf die drohende Vermögenseinbusse abzustellen (KGE BL 400 17 101 vom 8. August 2017 E. 2; 400 13 127 vom 3. September 2013 E. 1; BGer 5A_665/2010 5. Mai 2011 E. 1.1). Folglich bestimmt sich der Streitwert bei nachbarrechtlichen Klagen betreffend Immissionsschutz nach dem zu schätzenden Wert, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die behauptete Immission beseitigt wird, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (BGer 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.2.4; 5A_285/2011 vom 14. November 2011 E. 1.3 m.w.H.; KUKO ZPO- Kölz , 3. Aufl., 2021, Art. 91 N 12). Ob sich die Parteien vorliegend auf einen Streitwert von bis zu CHF 2'000.00 geeinigt haben bzw. der Friedensrichter den Streitwert auf unter CHF 2'000.00 geschätzt hat, bleibt aufgrund der fehlenden Protokollierung ungewiss. Infolgedessen kann im Rechtsmittelverfahren eine Prüfung der von Amtes wegen zu beurteilenden Frage, ob die Prozessvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 212 ZPO eingehalten worden sind, nicht durchgeführt werden. 3.4 Ohne Protokollierung können auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren nicht beurteilt werden, da nicht bekannt ist, welche Anträge die Parteien an der mündlichen Verhandlung gestellt, wie diese begründet und welche Beweismittel eingereicht bzw. beantragt worden sind. Zumal im Entscheidverfahren die Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren gelten und das Gericht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO durch entsprechende Fragen darauf hinwirken soll, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen, kann ohne Protokoll nicht geprüft werden, ob der Friedensrichter der richterlichen Fragepflicht nachgekommen ist. Die mangelnde Protokollierung der Verhandlung im Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO stellt aufgrund der vorstehenden Erwägungen einen gravierenden Verfahrensfehler dar, der zu einer besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien führt. Der Verfahrensfehler ist offensichtlich und leicht erkennbar. Der angefochtene Entscheid des Friedensrichteramtes Kreis XX vom 3. November 2023 muss daher als nichtig qualifiziert werden; er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Eine Gefährdung der Rechtssicherheit ist durch die Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids nicht erkennbar, im Gegenteil sorgt die festzustellende Nichtigkeit für eine Stärkung der Rechtssicherheit (KGE BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.4, in: CAN 2023 Nr. 18 S. 79 ff., BJM 2023 S. 233 ff.). 4.1 Das in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO garantierte rechtliche Gehör im Zivilverfahren verlangt ausserdem, dass das Gericht die Anträge und Begründungen der Parteien zur Kenntnis nimmt, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen (KUKO ZPO- Sogo/Naegeli , 3. Aufl., 2021, Art. 239 N 5). Der Entscheid muss zunächst nicht schriftlich begründet werden, sondern es genügt nach Art. 239 Abs. 1 ZPO, diesen schriftlich im Dispositiv den Parteien zu eröffnen, wobei der Entscheid an der Verhandlung mündlich begründet werden kann. Eine schriftliche Begründung des Entscheids ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Dispositiventscheids verlangt, zumal nur ein schriftlich begründeter Entscheid an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Darüber sind die Parteien im Falle der Eröffnung eines Entscheids ohne schriftliche Begründung zu belehren. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, muss sich das Gericht in seiner schriftlichen Entscheidbegründung mit den Anträgen und Argumenten der Parteien auseinandersetzen. Es hat dabei zu allen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Insbesondere hat es die Überlegungen wiederzugeben, von denen es sich bei seinem Entscheid leiten liess, damit die betroffene Partei gegebenenfalls in der Lage ist, diesen sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründung muss die massgebenden Rechtsnormen nennen, aufgrund derer die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen oder abgewiesen werden. Hingegen braucht das Gericht in seinem Entscheid nicht auf alle beliebigen Argumente der Parteien einzugehen. Zu Vorbringen, welche ausserhalb seiner Argumentationslinie liegen und mit dieser nicht vereinbar sind, braucht es sich nicht oder jedenfalls nicht im Detail auseinanderzusetzen. Die Begründung muss aus sich selber verständlich sein, und zwar nicht nur bei Kenntnis der Rechtsschriften und der übrigen Akten (BGE 133 III 439 E. 3.3; KGE BL 410 15 371 vom 5. Januar 2016 E. 6.1 m.w.H.; BK ZPO- Killias , 2012, Art. 238 N 32 ff. m.w.H.). Zur Begründung gehört demnach auch die zusammenfassende Wiedergabe der Prozessgeschichte und die Angabe des massgeblichen Sachverhalts in den wesentlichen Zügen. Die Parteistandpunkte sind soweit wiederzugeben, als die Parteien erkennen können, dass das Gericht ihre Darlegungen zur Kenntnis genommen hat (KUKO ZPO- Sogo/Naegeli , 3. Aufl., 2021, Art. 239 N 7 m.w.H.). 4.2 Der Friedensrichter erwog in der Begründung seines Entscheids vom 3. November 2023 einzig, dass für das Verhalten von Katzen in der Regel keine Haftung der Tierhalterin oder des Tierhalters bestehe, da Katzen nicht dauerhaft beaufsichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe daher den Radius der Katzenschreckgeräte so zu wählen, dass lediglich das eigene Grundstück von der Beschallung betroffen sei. Diese Begründung des Friedensrichters vermag den vorgenannten Anforderungen an eine rechtskonforme Begründung nicht zu genügen. Weder enthält sie eine Zusammenfassung der Prozessgeschichte und des massgebenden Sachverhalts, noch ergibt sich aus der Begründung des Entscheids, dass sich der Friedensrichter mit den wesentlichen Anträgen und Argumenten beider Parteien auseinandergesetzt hat. Ebenso fehlen Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen und die Erwähnung der einschlägigen Rechtsnormen. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Friedensrichter bei seinem Entscheid einseitig auf die Ausführungen der Beschwerdegegner abgestellt habe, kann deshalb im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden. Namentlich bleibt unklar und nicht justitiabel, ob dem Friedensrichter im Zeitpunkt seiner Entscheidfällung zur Kenntnis gebracht worden ist, dass die Katzenschreckgeräte inzwischen entfernt worden seien und den Beschwerdegegnern deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Klage fehlen würde, wie der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vorbringt. Im Weiteren fehlen Angaben dazu, dass bzw. inwieweit die Beschwerdegegner ihren behaupteten Beseitigungsanspruch aus Nachbarrecht gestützt auf Art. 8 ZGB beweisen konnten. Der Entscheid lässt schliesslich eine kurze Begründung zur Kostenverlegung nach Art. 104 ff. ZPO vermissen. Die mangelhafte Begründung des Entscheids durch den Friedensrichter verletzt somit die sich aus dem Gehörsanspruch der Parteien ergebende Begründungspflicht und verunmöglicht eine Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren.
E. 5 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der angefochtene Entscheid des Friedensrichteramtes Kreis XX vom 3. November 2023 zufolge der fehlenden Protokollierung der Verhandlung im Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO an einem gravierenden Verfahrensfehler leidet sowie in mehrfacher Hinsicht das rechtliche Gehör namentlich des Beschwerdeführers in teils besonders schwerwiegender Weise verletzt. Ein materieller Entscheid in der Sache im Sinne des Hauptbegehrens des Beschwerdeführers, welcher die Abweisung der Klage mit Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner beantragt, ist aufgrund der vorgenannten Erwägungen nicht möglich. Die durch das Kantonsgericht festzustellende Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids und die Verletzung des rechtlichen Gehörs führen indes zur Rückweisung der Streitsache an das Friedensrichteramt Kreis XX zur erneuten Behandlung derselben. Der als Eventualbegehren gestellte Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers kann dementsprechend gutgeheissen werden. Es bleibt dem Friedensrichter unbenommen, nochmals eine Verhandlung durchzuführen, um eine Einigung zwischen den Parteien anzustreben, oder die Klagebewilligung zu erteilen. Falls der Friedensrichter erwägt, über die Sache nochmals zu entscheiden, sind von ihm insbesondere die vorstehend dargelegten zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze und -garantien einzuhalten.
E. 6 Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu befinden. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Fällen wie im vorliegenden, in welchen keine Prozesspartei den fehlerhaften Entscheid vom 3. November 2023 des Friedensrichteramtes Kreis XX zu vertreten hat, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt. Die entsprechende Gebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Arbeits- resp. Zeitaufwandes in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.33) auf CHF 600.00 festzulegen. Vor dem nämlichen Hintergrund haben sich die Parteien auch gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Für eine Entschädigung durch den Staat fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (KGE BL 410 13 315 vom 18. Februar 2014 E. 7; 410 11 333 vom 31. Januar 2012 E. 5; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 107 N 11, mit Hinweis u.a. auf BGE 140 III 385 E. 4.1).
Dispositiv
- ://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Entscheid im Verfahren Nr. 2023023 des Friedensrichteramtes Kreis XX vom 3. November 2023 nichtig ist. Demnach wird die Sache zur erneuten Behandlung im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen an das Friedensrichteramt Kreis XX zurückgewiesen. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Kanton auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 6. Februar 2024 (410 23 311) Zivilprozessrecht Einhaltung der zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze und -garantien im Entscheidverfahren vor dem Friedensrichteramt (Art. 212 ZPO, E. 2.2 ff.); Nichtigkeit des Entscheids des Friedensrichteramts, wenn die Protokollierungspflicht verletzt wird (E. 2.3, 3.2 ff.) Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A.____, Gesuchsbeklagter und Beschwerdeführer gegenverfa B.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, Hauptstrasse 8, Postfach 660, 4153 Reinach, Gesuchskläger und Beschwerdegegner C.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, Hauptstrasse 8, Postfach 660, 4153 Reinach, Gesuchsklägerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Nachbarschaftsrecht Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramtes Kreis XX vom 3. November 2023 A. Mit Klage vom 19. September 2023 gelangten B.____ und C.____ (nachfolgend zusammen Gesuchskläger oder Beschwerdegegner) an das Friedensrichteramt Kreis XX. Sie verlangten sinngemäss, dass ihr Nachbar A.____ (nachfolgend Gesuchsbeklagter oder Beschwerdeführer) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen seine Katzenschreckgeräte so zu positionieren und einzustellen habe, dass es keine störenden Pfeiftöne und Blitzlichter auf dem Grundstück der Gesuchskläger mehr gebe. B. Nach Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 250.00 lud der Friedensrichter die Parteien mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 zu einer Schlichtungsverhandlung auf Montag, 23. Oktober 2023, 16:00 Uhr, vor. Diese Verhandlung führte zu keiner einvernehmlichen Streiterledigung zwischen den persönlich anwesenden Parteien, worauf der Friedensrichter mit schriftlichem Entscheid vom 3. November 2023 die Klage vom 19. September 2023 guthiess und die Entscheidgebühr von CHF 250.00 dem Gesuchsbeklagten auferlegte. Er begründete seinen Entscheid damit, dass für das Verhalten von Katzen in der Regel keine Haftung der Tierhalterin oder des Tierhalters bestehe, zumal Katzen nicht dauerhaft beaufsichtigt werden könnten. Der Radius der Katzenschreckgeräte des Gesuchsbeklagten müsse so gewählt werden, dass lediglich das eigene Grundstück von der Beschallung betroffen sei. C. Gegen den friedensrichterlichen Entscheid vom 3. November 2023 erhob der Gesuchsbeklagte mit Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend Kantonsgericht), vom 1. Dezember 2023 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. Subsidiär sei der Entscheid des Friedensrichteramtes Kreis XX vom 3. November 2023 aufzuheben und die Sache zur Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die erstinstanzliche Behörde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer machte zusammenfassend geltend, dass der Friedensrichter gegen eine Vielzahl von Rechtsnormen verstossen und den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe. Er habe einseitig auf die Behauptungen der Beschwerdegegner abgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Auch habe der Friedensrichter weder den Streitwert bestimmt noch an der Verhandlung geprüft, ob die Beschwerdegegner ein Rechtsschutzinteresse hätten. Die Klage sei schliesslich vom Friedensrichter gutgeheissen worden, ohne dass die Beschwerdegegner ihren Beseitigungsanspruch bewiesen hätten. D. Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wurden die Beschwerdegegner mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. Dezember 2023 zur Abgabe einer Beschwerdeantwort innert 30 Tagen aufgefordert, unter Beilage der Beschwerde vom 1. Dezember 2023. Zudem wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen. E. In ihrem Schreiben vom 18. Januar 2024 hielten die Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Roman Felix, fest, dass auf eine Beschwerdeantwort verzichtet werde. Für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des friedensrichterlichen Entscheides vom 3. November 2023 beantragten sie, dass der Fall zur nochmaligen Behandlung an das Friedensrichteramt Kreis XX zurückgewiesen werde und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt würden, unter gleichzeitiger Wettschlagung der Parteikosten. Eine Heilung von schwerwiegenden formellen Fehlern der Vorinstanz sei aufgrund der im Beschwerdeverfahren geltenden eingeschränkten Kognition nicht möglich, zumal der Sachverhalt nicht liquid sei und der Instanzenzug für die Parteien nicht in unzulässiger Weise verkürzt werden dürfe. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde das Schreiben der Beschwerdegegner vom 18. Januar 2024 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das verfassungsmässige Replikrecht für geschlossen erklärt und der Beschwerdeentscheid den Parteien auf Grundlage der Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid im Verfahren Nr. 2023023 des Friedensrichteramtes Kreis XX vom 3. November 2023. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zu erheben, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mehr als CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Friedensrichterliche Entscheide unterliegen regelmässig der Beschwerde, da ihnen laut Art. 212 Abs. 1 ZPO lediglich Entscheidkompetenz bis zu einem Streitwert in Höhe von CHF 2'000.00 zukommt. Für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten fehlt dem Friedensrichter eine Entscheidkompetenz (BSK ZPO- Infanger , 3. Aufl., 2017, Art. 212 N 5). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid des Friedensrichters wurde vorliegend zwar am 3. November 2023 ausgefertigt, allerdings lässt sich den beigezogenen Akten des Friedensrichteramtes Kreis XX nicht entnehmen, wann der Entscheid versandt worden und dem Beschwerdeführer zugegangen ist, da keine Zustellung des Entscheides an die Parteien durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt ist, wie dies Art. 138 Abs. 1 ZPO aus Beweisgründen verlangt. Die massgebliche Rechtsmittelfrist ist mit Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 1. Dezember 2023 jedoch allemal eingehalten. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 600.00 wurde vom Beschwerdeführer zeitgerecht geleistet. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist er in seinen Interessen berührt und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Darin rügt der Beschwerdeführer mehrfach eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offensichtlich falsche Feststellung des relevanten Sachverhalts, womit zulässige Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO, SGS 221). Der Beschwerdeentscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, dass der Friedensrichter den Streitwert der Klage nicht festgelegt habe. Die Höhe des Streitwerts könne indessen offen bleiben, da der Friedensrichter offensichtlich mehrfach gegen Rechtsnormen verstossen und den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe. An der Verhandlung vom 23. Oktober 2023 habe er einzig auf die Vorbringen der Beschwerdegegner abgestellt und sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Der Friedensrichter habe sich auch nicht bereit erklärt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen im Detail zu prüfen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die Klage nie zugestellt worden. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei somit mehrfach verletzt worden. Hinzu komme, dass er zwei von drei Ultraschallgeräte zur Katzenvertreibung bereits Ende August 2023 und das dritte Mitte September 2023 entfernt habe, lange bevor er die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung am 4. Oktober 2023 erhalten habe. Der Friedensrichter hätte deshalb an der Verhandlung vom 23. Oktober 2023 feststellen müssen, dass die Beschwerdegegner kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Klage hätten. Schliesslich hätten die Beschwerdegegner keine stichhaltigen Beweise für die Störung ihres Grundstückes durch die Ultraschallgeräte erbracht, so dass sie ihrer Beweislast gemäss Art. 8 ZGB nicht nachgekommen seien und ihre Begehren auch aus diesem Grund nicht hätten stattgegeben werden dürfen. 2.2 Vorderhand ist zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch das Friedensrichteramt Kreis XX vorliegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 4A_385/2021 vom 13. Januar 2021 E. 6.2.2 m.w.H.; KGE BL 410 20 45 vom 5. Mai 2020 E. 2.5 m.w.H.). Nach Art. 320 ZPO wird im Beschwerdeverfahren die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition überprüft, hingegen gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition des Kantonsgerichts (KGE BL 410 13 315 vom 18. Februar 2014 E. 2; BSK ZPO- Spühler , 3. Aufl., 2017, Art. 320 N 1 m.w.H.). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO nicht heilbar und würde auf Antrag zur Aufhebung des fehlerhaften Entscheides der Vorinstanz führen. 2.3 Handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter Umständen die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vor allem funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1; BGE 133 II 366 E. 3.2; BGE 129 I 361 E. 2.1). In einem kürzlich beurteilten Fall hat das Kantonsgericht die fehlende Protokollierung der Verhandlung im Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO durch den urteilenden Friedensrichter als Nichtigkeitsgrund qualifiziert (KGE BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.2, in: CAN 2023 Nr. 18 S. 79 ff., BJM 2023 S. 233 ff.). Ebenso wurde ein Entscheid des Friedensrichters über eine Forderung, welche den Streitwert von CHF 2'000.00 übersteigt, vom Kantonsgericht zufolge Vorliegens eines schwerwiegenden formellen Mangels als nichtig bezeichnet (KGE BL 410 15 165 vom 2. Juni 2015 E. 1). Nichtige Entscheide entfalten keinerlei Rechtswirkungen, selbst wenn sie unangefochten bleiben. Sie bedürfen deshalb keiner formellen Aufhebung, um unwirksam zu sein (BGer 9C_923/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1.1 m.w.H.; OGer ZH PS220077 vom 16. Mai 2022 E. 4). Ihre Nichtigkeit ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (KGE BL 410 15 165 vom 2. Juni 2014 E. 1, 3; 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.2, in CAN 2023 Nr. 18 S. 79 ff., BJM 2023 S. 233 ff.; BGE 137 I 273 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1; 128 II 501 E. 3.1; BSK ZPO- Droese , 3. Aufl., 2017, Art. 335 N 22). 3.1 Um die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs überprüfen zu können, hat das Kantonsgericht die Akten des friedensrichterlichen Entscheidverfahrens beigezogen. Diese Verfahrensakten bestehen aus der Klage vom 19. September 2023 (inkl. Beilagen), den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen, einer Kostenvorschussverfügung des Friedensrichteramtes Kreis XX vom 22. September 2023, einer Vorladungsverfügung zur Schlichtungsverhandlung vom 2. Oktober 2023 sowie dem angefochtenen Entscheid des Friedensrichteramtes Kreis XX vom 3. November 2023. In den Verfahrensakten fehlt allerdings ein Protokoll der Verhandlung im Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO vor dem Friedensrichtersamt. Das Verhandlungsprotokoll ist ein wesentlicher Bestandteil der Verfahrensakten, das geeignet ist, darüber Auskunft zu geben, ob zum einen die Rüge der Gehörsverletzung sowie die weiteren Rügen des Beschwerdeführers berechtigt sind und zum anderen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Entscheidverfahrens vor dem Friedensrichteramt Kreis XX eingehalten worden sind, dies namentlich, wenn die Entscheidbegründung - wie hier - zu kurz ausfällt (dazu nachstehende Erwägung 4.2). Nach Art. 212 ZPO ist die Schlichtungsbehörde nur ermächtigt, einen Entscheid zu fällen, wenn der Streitwert den Betrag von CHF 2'000.00 nicht übersteigt und ein Antrag der klagenden Partei auf Entscheidfällung vorliegt. Diese Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; Sutter-Somm/Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 212 N 3, 6 m.w.H.; Rickli , DIKE ZPO-Komm., 2. Aufl., 2016, Art. 212 N 6 f.). 3.2 Mit der Eröffnung eines Entscheidverfahrens nach Art. 212 ZPO wandelt sich das Friedensrichteramt von der Schlichtungs- zur Gerichtsbehörde. Als erste richterliche Instanz hat das Friedensrichteramt im Entscheidverfahren sämtliche auf den Zivilprozess anzuwendenden Bestimmungen zu beachten, namentlich die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und -garantien (BSK ZPO-INFANGER, 3. Aufl., 2017, Art. 212 N 13a). Dazu gehört etwa die bereits erwähnte Protokollierungspflicht gemäss Art. 235 ZPO. Sodann verpflichtet Art. 209 Abs. 1 ZPO die Schlichtungsbehörde ausdrücklich, den erfolglosen Schlichtungsversuch im Protokoll festzuhalten, worauf das Schlichtungsverfahren formell und definitiv zu schliessen und das Entscheidverfahren zu eröffnen ist, was ebenfalls zu protokollieren ist. Die Parteien sind über den Wechsel zum Entscheidverfahren und dessen Folgen zu informieren, da die Schlichtungsbehörde mit der Eröffnung des Entscheidverfahrens wie erwähnt zur Gerichtsinstanz mutiert und für die Parteien insbesondere die Fortführungslast einsetzt (Art. 65 ZPO). Ein Rückzug des Schlichtungsgesuchs im Entscheidverfahren bewirkt demnach - anders als im Schlichtungsverfahren -, dass gegen die gleiche Partei über denselben Streitgegenstand kein zweiter Prozess mehr geführt werden kann, worauf die Parteien hinzuweisen sind (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7334; BSK ZPO- Infanger , 3. Aufl., 2017, Art. 212 N 3). Als erstinstanzliche Gerichtsinstanz hat die Schlichtungsbehörde aufgrund der Ausführungen der Parteien und der eingereichten Urkunden zu entscheiden, wobei sie auch weitere Beweismittel abnehmen darf, soweit dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert (Art. 203 Abs. 2 ZPO; Rickli , DIKE ZPO-Komm., 2. Aufl., 2016, Art. 212 N 8). Infolgedessen ist es erforderlich, dass die Aussagen der Parteien im Entscheidverfahren protokolliert werden, zumal sie auf ihren Aussagen behaftet werden können; das Protokollierungsverbot nach Art. 205 Abs. 1 ZPO und die Nichtverwertbarkeit allfälliger Zugeständnisse, wie sie im Schlichtungsverfahren gelten, sind im Entscheidverfahren unbeachtlich (KGE BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.3, in CAN 2023 Nr. 18 S. 79 ff., BJM 2023 S. 233 ff.; 410 15 371 vom 5. Januar 2016 E. 5.2; Schrank , Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, N 636 m.w.H.; KUKO ZPO- Gloor/Umbricht Lukas , 3. Aufl., 2021, Art. 212 N 5). In diesem Verfahrensstadium ist der Zweck der Vertraulichkeit - die freie Äusserung der Parteien im Hinblick auf einen Vergleich zu gewährleisten - hinfällig, da feststeht, dass kein Vergleich mehr möglich ist. Die Parteien wissen spätestens nach entsprechender Aufklärung durch den Friedensrichter, dass sie auf künftigen Zugeständnissen behaftet werden. Ausserdem wird die Protokollführungspflicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) bzw. aus dem Akteneinsichtsrecht (Art. 53 Abs. 2 ZPO) als dessen Teilgehalt abgeleitet, woran das Friedensrichteramt gebunden ist. Der Gehörsanspruch beinhaltet auch, dass die Parteien alle von der jeweiligen Gegenpartei im Verfahren geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel Kenntnis erhalten und sich zu diesen äussern dürfen (zum unbedingten Replikrecht u.a. BGE 142 III 48 E. 4.1; KGE BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 2.4 m.w.H.; KUKO ZPO- Oberhammer/Weber , 3. Aufl., 2021, Art. 53 N 6). Da das Entscheidverfahren mündlich ist (Art. 212 Abs. 2 ZPO), wäre schliesslich für die Rechtsmittelinstanz ohne Protokollierung der Parteianträge und wesentlichen Parteivorbringen kaum überprüfbar, ob im Rechtsmittelverfahren geltend gemachte Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO berechtigt sind oder nicht (KGE BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.3, in CAN 2023 Nr. 18 S. 79 ff., BJM 2023 S. 233 ff.; 410 13 315 vom 18. Februar 2014 E. 5.1; 410 15 371 , m.w.H.). 3.3 In den vorinstanzlichen Verfahrensakten findet sich kein Protokoll der Verhandlung vom 23. Oktober 2023 für das Entscheidverfahren, gestützt auf welches das Kantonsgericht überprüfen könnte, ob die Anforderungen an die korrekte Durchführung des Entscheidverfahrens vor dem Friedensrichteramt Kreis XX nach Art. 212 ZPO eingehalten worden sind. Das als Klage bezeichnete Schlichtungsgesuch der Beschwerdegegner enthält keinen Antrag auf Entscheid. Ein solcher kann - allenfalls nach entsprechendem Hinweis durch das Friedensrichteramt - selbst noch in der Schlichtungsverhandlung bzw. nach gescheitertem Schlichtungsgesuch gestellt werden. Infolge fehlender Protokollierung bleibt aber für das Kantonsgericht ungeklärt, ob vorliegend ein Antrag auf Entscheid gestellt worden ist. Des Weiteren kann nicht beurteilt werden, ob der Friedensrichter die Parteien auf die Folgen des Wechsels zum Entscheidverfahren aufgeklärt hat, namentlich auf die Fortführungslast und auf die Verwertbarkeit der Aussagen und Beweismittel der Parteien. In den Verfahrensakten fehlen sodann Angaben zum Streitwert der Klage. Soweit sich der Streitwert nicht bereits aus dem Rechtsbegehren oder der Begründung ergibt, ist er vom Gericht festzusetzen, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Es ist vom objektiven Streitwert auszugehen. Ist dieser nicht für beide Parteien gleich hoch, ist der höhere Wert massgebend. Bei nachbarrechtlichen Klagen auf Beseitigung einer Schädigung oder Abwehr einer Gefahr ist auf die drohende Vermögenseinbusse abzustellen (KGE BL 400 17 101 vom 8. August 2017 E. 2; 400 13 127 vom 3. September 2013 E. 1; BGer 5A_665/2010 5. Mai 2011 E. 1.1). Folglich bestimmt sich der Streitwert bei nachbarrechtlichen Klagen betreffend Immissionsschutz nach dem zu schätzenden Wert, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die behauptete Immission beseitigt wird, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (BGer 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.2.4; 5A_285/2011 vom 14. November 2011 E. 1.3 m.w.H.; KUKO ZPO- Kölz , 3. Aufl., 2021, Art. 91 N 12). Ob sich die Parteien vorliegend auf einen Streitwert von bis zu CHF 2'000.00 geeinigt haben bzw. der Friedensrichter den Streitwert auf unter CHF 2'000.00 geschätzt hat, bleibt aufgrund der fehlenden Protokollierung ungewiss. Infolgedessen kann im Rechtsmittelverfahren eine Prüfung der von Amtes wegen zu beurteilenden Frage, ob die Prozessvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 212 ZPO eingehalten worden sind, nicht durchgeführt werden. 3.4 Ohne Protokollierung können auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren nicht beurteilt werden, da nicht bekannt ist, welche Anträge die Parteien an der mündlichen Verhandlung gestellt, wie diese begründet und welche Beweismittel eingereicht bzw. beantragt worden sind. Zumal im Entscheidverfahren die Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren gelten und das Gericht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO durch entsprechende Fragen darauf hinwirken soll, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen, kann ohne Protokoll nicht geprüft werden, ob der Friedensrichter der richterlichen Fragepflicht nachgekommen ist. Die mangelnde Protokollierung der Verhandlung im Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO stellt aufgrund der vorstehenden Erwägungen einen gravierenden Verfahrensfehler dar, der zu einer besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien führt. Der Verfahrensfehler ist offensichtlich und leicht erkennbar. Der angefochtene Entscheid des Friedensrichteramtes Kreis XX vom 3. November 2023 muss daher als nichtig qualifiziert werden; er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Eine Gefährdung der Rechtssicherheit ist durch die Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids nicht erkennbar, im Gegenteil sorgt die festzustellende Nichtigkeit für eine Stärkung der Rechtssicherheit (KGE BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.4, in: CAN 2023 Nr. 18 S. 79 ff., BJM 2023 S. 233 ff.). 4.1 Das in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO garantierte rechtliche Gehör im Zivilverfahren verlangt ausserdem, dass das Gericht die Anträge und Begründungen der Parteien zur Kenntnis nimmt, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen (KUKO ZPO- Sogo/Naegeli , 3. Aufl., 2021, Art. 239 N 5). Der Entscheid muss zunächst nicht schriftlich begründet werden, sondern es genügt nach Art. 239 Abs. 1 ZPO, diesen schriftlich im Dispositiv den Parteien zu eröffnen, wobei der Entscheid an der Verhandlung mündlich begründet werden kann. Eine schriftliche Begründung des Entscheids ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Dispositiventscheids verlangt, zumal nur ein schriftlich begründeter Entscheid an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Darüber sind die Parteien im Falle der Eröffnung eines Entscheids ohne schriftliche Begründung zu belehren. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, muss sich das Gericht in seiner schriftlichen Entscheidbegründung mit den Anträgen und Argumenten der Parteien auseinandersetzen. Es hat dabei zu allen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Insbesondere hat es die Überlegungen wiederzugeben, von denen es sich bei seinem Entscheid leiten liess, damit die betroffene Partei gegebenenfalls in der Lage ist, diesen sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründung muss die massgebenden Rechtsnormen nennen, aufgrund derer die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen oder abgewiesen werden. Hingegen braucht das Gericht in seinem Entscheid nicht auf alle beliebigen Argumente der Parteien einzugehen. Zu Vorbringen, welche ausserhalb seiner Argumentationslinie liegen und mit dieser nicht vereinbar sind, braucht es sich nicht oder jedenfalls nicht im Detail auseinanderzusetzen. Die Begründung muss aus sich selber verständlich sein, und zwar nicht nur bei Kenntnis der Rechtsschriften und der übrigen Akten (BGE 133 III 439 E. 3.3; KGE BL 410 15 371 vom 5. Januar 2016 E. 6.1 m.w.H.; BK ZPO- Killias , 2012, Art. 238 N 32 ff. m.w.H.). Zur Begründung gehört demnach auch die zusammenfassende Wiedergabe der Prozessgeschichte und die Angabe des massgeblichen Sachverhalts in den wesentlichen Zügen. Die Parteistandpunkte sind soweit wiederzugeben, als die Parteien erkennen können, dass das Gericht ihre Darlegungen zur Kenntnis genommen hat (KUKO ZPO- Sogo/Naegeli , 3. Aufl., 2021, Art. 239 N 7 m.w.H.). 4.2 Der Friedensrichter erwog in der Begründung seines Entscheids vom 3. November 2023 einzig, dass für das Verhalten von Katzen in der Regel keine Haftung der Tierhalterin oder des Tierhalters bestehe, da Katzen nicht dauerhaft beaufsichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe daher den Radius der Katzenschreckgeräte so zu wählen, dass lediglich das eigene Grundstück von der Beschallung betroffen sei. Diese Begründung des Friedensrichters vermag den vorgenannten Anforderungen an eine rechtskonforme Begründung nicht zu genügen. Weder enthält sie eine Zusammenfassung der Prozessgeschichte und des massgebenden Sachverhalts, noch ergibt sich aus der Begründung des Entscheids, dass sich der Friedensrichter mit den wesentlichen Anträgen und Argumenten beider Parteien auseinandergesetzt hat. Ebenso fehlen Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen und die Erwähnung der einschlägigen Rechtsnormen. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Friedensrichter bei seinem Entscheid einseitig auf die Ausführungen der Beschwerdegegner abgestellt habe, kann deshalb im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden. Namentlich bleibt unklar und nicht justitiabel, ob dem Friedensrichter im Zeitpunkt seiner Entscheidfällung zur Kenntnis gebracht worden ist, dass die Katzenschreckgeräte inzwischen entfernt worden seien und den Beschwerdegegnern deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Klage fehlen würde, wie der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vorbringt. Im Weiteren fehlen Angaben dazu, dass bzw. inwieweit die Beschwerdegegner ihren behaupteten Beseitigungsanspruch aus Nachbarrecht gestützt auf Art. 8 ZGB beweisen konnten. Der Entscheid lässt schliesslich eine kurze Begründung zur Kostenverlegung nach Art. 104 ff. ZPO vermissen. Die mangelhafte Begründung des Entscheids durch den Friedensrichter verletzt somit die sich aus dem Gehörsanspruch der Parteien ergebende Begründungspflicht und verunmöglicht eine Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren. 5. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der angefochtene Entscheid des Friedensrichteramtes Kreis XX vom 3. November 2023 zufolge der fehlenden Protokollierung der Verhandlung im Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO an einem gravierenden Verfahrensfehler leidet sowie in mehrfacher Hinsicht das rechtliche Gehör namentlich des Beschwerdeführers in teils besonders schwerwiegender Weise verletzt. Ein materieller Entscheid in der Sache im Sinne des Hauptbegehrens des Beschwerdeführers, welcher die Abweisung der Klage mit Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner beantragt, ist aufgrund der vorgenannten Erwägungen nicht möglich. Die durch das Kantonsgericht festzustellende Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids und die Verletzung des rechtlichen Gehörs führen indes zur Rückweisung der Streitsache an das Friedensrichteramt Kreis XX zur erneuten Behandlung derselben. Der als Eventualbegehren gestellte Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers kann dementsprechend gutgeheissen werden. Es bleibt dem Friedensrichter unbenommen, nochmals eine Verhandlung durchzuführen, um eine Einigung zwischen den Parteien anzustreben, oder die Klagebewilligung zu erteilen. Falls der Friedensrichter erwägt, über die Sache nochmals zu entscheiden, sind von ihm insbesondere die vorstehend dargelegten zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze und -garantien einzuhalten. 6. Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu befinden. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Fällen wie im vorliegenden, in welchen keine Prozesspartei den fehlerhaften Entscheid vom 3. November 2023 des Friedensrichteramtes Kreis XX zu vertreten hat, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt. Die entsprechende Gebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Arbeits- resp. Zeitaufwandes in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.33) auf CHF 600.00 festzulegen. Vor dem nämlichen Hintergrund haben sich die Parteien auch gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Für eine Entschädigung durch den Staat fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (KGE BL 410 13 315 vom 18. Februar 2014 E. 7; 410 11 333 vom 31. Januar 2012 E. 5; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 107 N 11, mit Hinweis u.a. auf BGE 140 III 385 E. 4.1). Demnach wird erkannt: ://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Entscheid im Verfahren Nr. 2023023 des Friedensrichteramtes Kreis XX vom 3. November 2023 nichtig ist. Demnach wird die Sache zur erneuten Behandlung im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen an das Friedensrichteramt Kreis XX zurückgewiesen. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Kanton auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco